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   VG Lüneburg, 18.06.2003 - 1 A 396/99   

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VG Lüneburg, 18.06.2003 - 1 A 396/99 (https://dejure.org/2003,16604)
VG Lüneburg, Entscheidung vom 18.06.2003 - 1 A 396/99 (https://dejure.org/2003,16604)
VG Lüneburg, Entscheidung vom 18. Juni 2003 - 1 A 396/99 (https://dejure.org/2003,16604)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Erlass des Verwaltungskostenbeitrages für Studierende

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 59 Abs 1 Nr 3 HO ND; § 81 Abs 2 HSchulG ND
    Abgabeneinziehung; atypischer Sachverhalt; BaföG; Berufsfreiheit; Einheitsbetrag; erhöhter Unterhaltsbedarf; Erlass; Existenzminimum; Härteklausel; Sozialleistungen; Steuerfreiheit; unbillige Härte; Verwaltungkostenbeitrag für Studierende

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • VG Hannover, 20.07.2000 - 6 A 5590/00

    Hochschule; Verwaltungskostenbeitrag

    Auszug aus VG Lüneburg, 18.06.2003 - 1 A 396/99
    Der gesetzliche Ausschluss des Erlasses des auf der Grundlage des § 81 Abs. 2 NHG a. F. (jetzt § 12 Satz 1 NHG n. F.) geforderten Verwaltungskostenbeitrages für Studierende pro Semester in Höhe von 100 DM (jetzt 50 EUR) auch für soziale Härtefälle ist mit höherrangigem Recht vereinbar (wie VG Hannover, Gerichtsbescheid v. 20.7.2001 - 6 A 5590/00 -, Nds. VBl. 2002, 79, 80).

    Deshalb treffen die Ausführungen des Kläger zur Einkommenssteuerfreiheit des notwendigen Existenzminimums hier nicht zu; sie lassen sich auf die Erhebung eines Beitrages nicht übertragen (so auch VG Hannover, Gerichtsbescheid v. 20.7.2001 - 6 A 5590/00 -, Nds. VBl. 2002, 79, 80).

    Der Staat könnte von Verfassungs wegen höchstens verpflichtet sein, einem mittellosen Studierenden in individuellen Notlagen die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein unter Berücksichtigung des erhöhten Bedarfs durch ergänzende Sozialleistungen zu sichern (so auch VG Hannover, Gerichtsbescheid v. 20.7.2001, a. a. O. unter Hinweis auf BVerfG, Beschl. v. 29.5.1990, a. a. O.).

  • BVerfG - 1 BvL 20/86 (anhängig)
    Auszug aus VG Lüneburg, 18.06.2003 - 1 A 396/99
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG, Beschl. v. 29.5.1990 - 1 BvL 20/86 u. a. -, BVerfGE 82, 60; Beschl. v. 25.9.1992 - 2 BvL 5/91 u. a. -, BVerfGE 87, 153) zur Steuerfreiheit des Existenzminimums folgt aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG der Grundsatz, dass der Staat dem Steuerpflichtigen sein Einkommen insoweit steuerfrei belassen muss, als es zur Schaffung der Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein benötigt wird.

    Der Staat könnte von Verfassungs wegen höchstens verpflichtet sein, einem mittellosen Studierenden in individuellen Notlagen die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein unter Berücksichtigung des erhöhten Bedarfs durch ergänzende Sozialleistungen zu sichern (so auch VG Hannover, Gerichtsbescheid v. 20.7.2001, a. a. O. unter Hinweis auf BVerfG, Beschl. v. 29.5.1990, a. a. O.).

  • VG Lüneburg, 18.06.2003 - 1 A 261/99

    Hochschule; Immatrikulation; Rückmeldegebühr; Rückmeldung; Student; Studierender;

    Auszug aus VG Lüneburg, 18.06.2003 - 1 A 396/99
    Das vom Kläger daraufhin eingeleitete Klageverfahren 1 A 230/99 ist bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in einem Musterklageverfahren (1 A 261/99) ausgesetzt.

    Im Übrigen hat die Kammer mit Urteil vom heutigen Tage die Musterklage 1 A 261/99 abgewiesen und zur Begründung angeführt, dass § 81 Abs. 2 NHG a. F. mit höherrangigem Recht vereinbar ist (allerdings wurde die Berufung ausdrücklich zugelassen).

  • BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvL 9/98

    Rückmeldegebühr

    Auszug aus VG Lüneburg, 18.06.2003 - 1 A 396/99
    Darüber hinaus stehe die Vorschrift des § 81 Abs. 2 NHG a. F. nicht mit den Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 19. März 2003 - 2 BvL 9/98 u. a. - aufgestellt habe, in Einklang.
  • OVG Berlin, 20.01.1998 - 8 B 161.96

    Rückmeldegebühr

    Auszug aus VG Lüneburg, 18.06.2003 - 1 A 396/99
    Im Übrigen sei eine Härtefallregelung auch nach Ansicht des OVG Berlin (Urteil vom 20.1.1998 - OVG 8 B 161.96 -, KMK-HSchR/NF 41 E Nr. 6) angesichts der geringen Gebührenhöhe verfassungsrechtlich nicht geboten.
  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

    Auszug aus VG Lüneburg, 18.06.2003 - 1 A 396/99
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG, Beschl. v. 29.5.1990 - 1 BvL 20/86 u. a. -, BVerfGE 82, 60; Beschl. v. 25.9.1992 - 2 BvL 5/91 u. a. -, BVerfGE 87, 153) zur Steuerfreiheit des Existenzminimums folgt aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG der Grundsatz, dass der Staat dem Steuerpflichtigen sein Einkommen insoweit steuerfrei belassen muss, als es zur Schaffung der Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein benötigt wird.
  • BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91

    Grundfreibetrag

    Auszug aus VG Lüneburg, 18.06.2003 - 1 A 396/99
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG, Beschl. v. 29.5.1990 - 1 BvL 20/86 u. a. -, BVerfGE 82, 60; Beschl. v. 25.9.1992 - 2 BvL 5/91 u. a. -, BVerfGE 87, 153) zur Steuerfreiheit des Existenzminimums folgt aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG der Grundsatz, dass der Staat dem Steuerpflichtigen sein Einkommen insoweit steuerfrei belassen muss, als es zur Schaffung der Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein benötigt wird.
  • BVerwG, 25.07.2001 - 6 C 8.00

    Studiengebühr für Langzeitstudierende verfassungsgemäß

    Auszug aus VG Lüneburg, 18.06.2003 - 1 A 396/99
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG, Urt. v. 25.7.2001 - 6 C 8.00 -, BVerwGE 115, 32 = NVwZ 2002, 206) verletzt im Übrigen sogar eine Studiengebühr in Höhe von 1.000 DM pro Semester, die von sog. "Langzeitstudenten" erhoben wird, diese nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG oder sonstigen Grundrechten, so dass die Erhebung eines Verwaltungskostenbeitrages in Höhe von nur 100 DM je Semester erst recht keinen unzulässigen Eingriff in das Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG darstellt.
  • OVG Niedersachsen, 21.10.2002 - 10 L 517/00

    Immatrikulation; Immatrikulationsbescheinigung; Rückmeldung;

    Auszug aus VG Lüneburg, 18.06.2003 - 1 A 396/99
    Die Kammer verkennt dabei auch nicht, dass die Notwendigkeit, die Beitragsforderung in Höhe von monatlich knapp 17 DM durch eine zusätzliche oder vermehrte Erwerbstätigkeit zu erwirtschaften, sicherlich zu einer höheren Belastung hinsichtlich der Studientätigkeit führen kann und dass der Nachweis der Entrichtung des Verwaltungskostenbeitrages nach § 81 Abs. 2 Satz 3 NHG a. F. Voraussetzung der Ordnungsgemäßheit der Rückmeldung und der Aushändigung von Semesterbescheinigungen an Studierende ist (vgl. hierzu Nds. OVG, Urt. v. 21.10.2002 - 10 L 517/00 -, NVwZ-RR 2003, 355).
  • VG Göttingen, 02.03.2010 - 4 A 39/07

    Behinderung; Erkrankung; Erlass; Regelstudienzeit; schwere Erkrankung; Student;

    Mit dem Beitrag wird der notwendige Lebensbedarf nicht beschnitten, sondern eine Gegenleistung erbracht für die Gewährung eines über den notwendigen Lebensunterhalt hinausgehenden Vorteils (vgl. Beschluss der Kammer vom 25.1.2005 - 4 A 4160/01 -, n.v.; VG Hannover, Gerichtsbescheid vom 20.7.2001 - 6 A 5590/00 -, Nds.VBl 2002, 79; VG Lüneburg, Urteil vom 18.6.2003 - 1 A 396/99 - juris; jeweils zum Verwaltungskostenbeitrag).
  • VG Minden, 11.11.2004 - 9 K 1859/04

    Studiengebühren überwiegend rechtmäßig erhoben Verwaltungsgericht Minden

    2003, 332 (333), Urteil vom 18. Juni 2003 - 1 A 396/99, BeckRS 2003 23784 -.
  • VG Hamburg, 13.10.2008 - 15 K 1163/08

    Erhebung von Studiengebühren; unbillige Härte; Sparmaßnahmen; Äquivalenzprinzip

    Eine unbillige Härte, die vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich weitergehend präzisiert wurde, kann hiernach nur dann angenommen werden, wenn es sich im Einzelfall um einen Sachverhalt handelt, der sich im Verhältnis zu den vom Gesetz erfassten Regelfällen als Sonderfall darstellt (vgl. m.w.N. BVerwG, Urteil vom 22.5.1992, BVerwGE 90, 202 ff., Juris Rn. 14) und für den Betroffenen mit außergewöhnlich schwer wiegenden Nachteilen verbunden ist (vgl. m.w.N. VG Lüneburg, Urteil vom 18.6.2003, 1 A 396/99, Juris Rn. 24).
  • VG Göttingen, 07.03.2006 - 4 A 99/04

    Exmatrikulation wegen nicht ordnungsgemäßer Rückmeldung

    Mit dem Beitrag wird der notwendige Lebensbedarf nicht beschnitten, sondern eine Gegenleistung für die Gewährung eines über den notwendigen Lebensunterhalt hinausgehenden Vorteils erbracht (ebenso: VG Hannover, Gerichtsbescheid vom 20.7.2001 - 6 A 5590/00 -, NdsVBl 2002, 79; VG Lüneburg, Urteil vom 18.6.2003 - 1 A 396/99 -, juris).
  • VG Lüneburg, 14.01.2004 - 1 A 312/99

    Beitrag; Beitragsbemessung; Finanzierungsverantwortlichkeit; Gebühr;

    In ihrem zur Frage des Erlasses des Verwaltungskostenbeitrages ergangenen, ebenfalls rechtskräftigen Urteil vom 18. Juni 2003 (1 A 396/99) hat die Kammer des Weiteren ausgeführt:.
  • VG Hamburg, 24.09.2008 - 15 K 1161/08

    Unbillige Härte nicht bei bloßen Bedenken gegen Rechtmäßigkeit von

    Eine unbillige Härte, die vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich weitergehend präzisiert wurde, kann hiernach nur dann angenommen werden, wenn es sich im Einzelfall um einen Sachverhalt handelt, der sich im Verhältnis zu den vom Gesetz erfassten Regelfällen als Sonderfall darstellt (vgl. m.w.N. BVerwG, Urteil vom 22.5.1992, BVerwGE 90, 202 ff. Juris Rn. 14) und für den Betroffenen mit außergewöhnlich schwer wiegenden Nachteilen verbunden ist (vgl. m.w.N. VG Lüneburg, Urteil vom 18.6.2003, 1 A 396/99, Juris Rn. 24).
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